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Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 im Überblick (Stand 10/2022)
Am Freitag den 14. Oktober 2022 hat der Bundestag bereits eine erste Lesung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 von der Bundesregierung gehalten. Der Entwurf der Bundesregierung enthält wieder eine Vielzahl von Änderungen, die für das kommende Jahr in Kraft treten sollen. Sicherlich wird es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch zu einigen Änderungen kommen, aber im Folgenden möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die geplanten Regelungen geben.

I. Geplante Änderungen im Einkommensteuergesetz

  • Die Homeoffice-Pauschale soll nun dauerhaft etabliert werden und nicht auf die Zeit der Corona-Pandemie beschränkt werden. Für Arbeitstage im Homeoffice kann die Tagespauschale von 5 Euro pro Kalendertag als Werbungskosten angegeben werden. Der Maximalbetrag je Kalendertag wird von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Es ist weiterhin so, dass die Homeoffice-Pauschale in die allgemeine Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt wird.
  • Für Steuerpflichtige die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten angeben können, soll der bisherige Höchstbetrag von 1.250 Euro unter bestimmten Voraussetzungen in einen jährlichen Pauschbetrag umgewandelt werden. Dabei soll administrativer Aufwand verringert werden, da die Aufwendungen nicht mehr im Einzelnen nachgewiesen werden müssen.
  • Es sind Neuerungen zur linearen Gebäude-AfA vorgesehen. Für neue Gebäude, die Wohnzwecken dienen und nach dem 30. Juni 2023 fertig gestellt werden, beträgt die typisierte lineare AfA jährlich 3 Prozent. Bisher ist es möglich von der typisierten linearen AfA für Gebäude abzuweichen, wenn eine niedrigere Nutzungsdauer nachgewiesen werden kann. Diese Ausnahmeregelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 entfallen.
  • Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf den Veranlagungszeitraum 2023 vorgezogen werden. Grund dafür ist die BFH-Rechtsprechung, die dazu auffordert eine Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden.
  • Um steuerliche und bürokratische Hürden abzubauen, soll eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen (Bruttonennleistung von maximal 30 kW) umgesetzt werden. Hierzu möchten wir auf unseren Artikel „Photovoltaikanlagen sollen durch das Jahressteuergesetz 2022 stärker gefördert werden“ hinweisen, der dieses Thema detailliert ausführt.
  • Es soll eine Rechtsgrundlage für die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten geschaffen werden.

  • Beim Sparerpauschbetrag soll eine Anpassung an die Inflation erfolgen. Der Sparerpauschbetrag soll von bisher 801 Euro auf 1.000 Euro steigen.


II. Geplante Änderungen im Umsatzsteuergesetz

  • Auch im Bereich der Umsatzsteuer sind Änderungen im Bereich der Photovoltaikanlagen geplant. Für Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll ab dem 1. Januar 2023 ein Nullsteuersatz gelten. Hierzu möchten wir auf unseren Artikel „Photovoltaikanlagen sollen durch das Jahressteuergesetz 2022 stärker gefördert werden“ hinweisen, der dieses Thema detailliert ausführt.
  • Es soll eine Klarstellung erfolgen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Die Verpflichtung zur Abgabe einer vollständigen und richtigen Zusammenfassenden Meldung ist weiterhin eine Voraussetzung für die Gewährung der Steuerfreiheit. Nur die Frist soll angepasst werden.
  • Die Grenzen für Steuererleichterungen von steuerbegünstigten Körperschaften soll auf 45.000 EUR angehoben werden (von zuvor 35.000 EUR).


III. Weitere geplante Änderungen

  • Es ist geplant eine Rechtsgrundlage für einen direkten Auszahlungsweg für öffentliche Leistungen zu schaffen. Dies soll mit Hilfe der steuerlichen Identifikationsnummer erfolgen. Hintergrund ist die Vorbereitung für die Auszahlung des geplanten Klimageldes.
  • Im Rahmen des Bewertungsgesetzes kommt es zur Anpassung an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung. Daraus werden sich vielseitige Änderungen ergeben. Es sind insbesondere auch Änderungen im Ertragswert- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke geplant, die für Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022 gelten sollen.
  • Zukünftig sollen Lohnsteuerhilfevereine auch für den Fall tätig werden dürfen, dass ihre Mitglieder eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben.

Dies ist nur eine Darstellung von einigen wichtigen geplanten Änderungen. Der Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 enthält noch viele weitere Änderungen. Es ist zu empfehlen bereits im Vorfeld die geplanten Änderungen zu betrachten und zu prüfen, ob in einzelnen Bereichen für Sie persönlich Handlungsbedarf besteht. Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne dabei.

Für Rückfragen und weitere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508- 100 gerne zur Verfügung.

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